Vorsorgeauftrag
Sie haben Ihrem Partner, Ihrer Partnerin ein Leben lang vertraut? Dann sollten Sie sich absichern, dass sie oder er auch in schweren Krankheitsfällen, bei einem Unfall, bei Demenz oder im Sterbefall an Ihrer Seite sein und für Sie sorgen kann. Ohne Vorsorgevertrag hat die Ihnen vertraute, aber nicht mit Ihnen verheiratete Person keine Chance, bei Ihnen zu sein, geschweige denn, Ihre Interessen zu vertreten und durchzusetzen – wie in der Patientenverfügung, aber auch über sie hinaus.
Daher empfiehlt es sich sehr, schon jetzt, solange Sie urteilsfähig sind, in einem Vorsorgeauftrag die Menschen oder Institution zu bestimmen, die für den Fall der Urteilsunfähigkeit in Ihrem Sinne Ihre Angelegenheiten regeln – sowohl persönliche als auch juristische. Sie können festlegen, wie Ihr Vermögen verwaltet werden soll, welche Aufgaben zu erfüllen, welche Vorkehrungen verboten sind.
Im Gegensatz zu einer Vollmacht gilt der Vorsorgeauftrag erst, wenn Sie tatsächlich urteilsunfähig geworden sind. Dies entscheidet extern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB.