Ab wann kann man ein Grab auflösen?
Es ist schwer genug, sich von nahen Angehörigen zu verabschieden. Den meisten Angehörigen ist jedoch bei der Beerdigung nicht bewusst, dass dieser Abschied nicht der letzte ist. Ein weiterer Abschied steht in vielen Fällen nach rund 20 Jahren bevor, wenn Grabstellen aufgelöst werden.
Je nach Region und den Bestimmungen des Friedhofes kommt es zu einem zweiten Abschied. Das Grab der geliebten und unvergessenen Person wird geräumt. Die Laufzeiten der Gräber unterscheiden sich in der Schweiz enorm. In der Regel handelt es sich um rund 20 Jahre. Doch was geschieht danach mit der Grabstelle und den sterblichen Überresten?
Die Grabräumung und ihre Bedeutung
Die Grabräumung, das bedeutet die Aufhebung oder Auflösung einer Grabstelle, beendet die Grabesruhe. Wie lange die Grabesruhe andauert, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Grund hierfür ist, dass die rund 2136 Gemeinden der Schweiz ein eigenes Reglement der Bestattungen aufweisen. Die jeweilige Gemeinde bestimmt somit, wie lange die Grabesruhe dauert, ob Verlängerungen möglich sind und was nach der Auflösung der Grabstelle mit den sterblichen Überresten geschieht, erklären wir hier.
Allgemeine Vorgehensweisen der Friedhofsverwaltung
Nach rund 20 Jahren eines Todesfalls und der zugehörigen Beerdigung endet das Dasein ebenfalls auf einem Friedhof. Die Ruhefrist ist von der Gemeinde abhängig, in welcher sich der Friedhof befindet. In einigen Fällen kann eine Verlängerung durchgeführt werden. Einzelne Friedhöfe bieten eine Ruhezeit bis zu circa 50 Jahren an. Ist die Ruhezeit abgelaufen und keine Verlängerung möglich, wird die Auflösung der Grabstelle durchgeführt.
Die Grabsteine mit Jahresdaten und dem Namen der verstorbenen Personen werden entfernt. Von der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde wird durch diese Massnahme wieder Platz für neue Grabstellen geschaffen. Der Frieden der Toten bleibt jedoch bei dieser Massnahme auf ewig erhalten.
Die Grabauflösung einer Reihengrabstätte
Reihengräber auf einem Friedhof werden in der Regel auf rund 20 Jahre vergeben. Nach diesen Jahren ist es nicht möglich, die Laufzeit der Grabstätte zu verlängern. Die einzelnen Gemeinden weisen jedoch unterschiedliche Laufzeiten für Reihengräber auf. So liegt zum Beispiel im Kanton Zürich die Grabesruhe bei mindestens 20 Jahren. Einige Gemeinden weisen jedoch eine längere Grabesruhe auf, zum Beispiel Winterthur. In Winterthur liegt die Grabesruhe bei 25 Jahren.
Die Stadt Zürich selbst hebt nach 20 Jahren ein Reihengrab auf. Zum Beispiel Zürich muss noch gesagt werden, dass hier aus praktischen Gründen keine weitere Verlängerung geboten wird. Hier werden ganze Grabfelder aufgehoben und diese bleiben Jahrzehnte brach, bevor die Grabstellen wieder vergeben werden. Zudem ist die Grabstelle in Zürich kostenlos.
Familien- oder Privatgräber zur Miete
Einige Gemeinden bieten Gräber auch zur Miete an. Bei diesen Mietgräbern liegt die Ruhezeit zumeist bei circa 30 Jahren. Die Kosten belaufen sich hier im Jahr zwischen rund 10.000 bis etwa 15.000 Franken. Diese Mietgräber sind in der Regel nach Ablauf der Ruhezeit kostenpflichtig verlängerbar.
Urnengräber in Nischenwänden
Die Urnengräber in Nischenwänden unterliegen ebenfalls einer Ruhefrist. So zum Beispiel liegt die Frist bei rund 20 Jahren in der Stadt Zürich. Wird hier die Ruhestätte aufgehoben, besteht die Möglichkeit, die Urne in einem neuen Nischengrab beizusetzen oder auch mit nach Hause zu nehmen. Für die Urnengräber und Urnennischen gelten in der Regel dieselben Regelungen wie für Erdbestattungs-Grabstellen.
Die Auflösung des Grabes
Kommt es zum Ablauf der Ruhefrist, so werden in der Regel die Angehörigen über die Auflassung der Grabstätte informiert. Diese haben danach die Möglichkeit, den Grabstein oder den vorhandenen Grabschmuck zu übernehmen. Bei den Urnennischen kann, wie bereits erwähnt, die neuerliche Beisetzung durchgeführt oder die Urne mit nach Hause genommen werden.
Bei einem Sarggrab verbleibt der Sarg in der Erde. Alles, was an den Verstorbenen erinnert, wird entfernt und die Grabstelle danach bis zu rund 20 Zentimeter tief abgetragen. Dadurch werden praktisch nur die Bepflanzung, die Einfassung und der Grabstein entfernt. Werden ein eventuell vorhandener Grabschmuck und der Grabstein von den Angehörigen nicht übernommen, so wird er üblicherweise zu Kies verarbeitet. Die Gebeine des Verstorbenen werden bei der Auflösung der Grabstelle nicht angerührt.
Die aufgelöste Grabstelle wird danach in den meisten Fällen begrünt und nicht sofort wieder genutzt. Dies geschieht aus Pietätsgründen, um die Totenruhe der Verstorbenen nicht zu stören. Die aufgelösten Grabstellen bleiben zumeist für einige Jahre oder sogar Jahrzehnte ungenutzt. Kommt es zu einer neuerlichen Vergabe, wird in der Regel eine Urne auf der Grabstelle beigesetzt. Urnen werden nicht so tief beigesetzt, wodurch die Gebeine eines Verstorbenen unberührt bleiben. Danach erfolgt wieder eine 20 jährige Ruhezeit und bis zur nächsten Sargbeisetzung können rund 60 Jahre vergehen. Dadurch wird sichergestellt, dass von den ersten Verstorbenen wirklich nichts mehr übrig ist.
Vorzeitige Auflösung von Grabstellen
Immer wieder kommt es vor, dass Angehörige in ein anderes Land ziehen oder keine Angehörigen des Verstorbenen mehr am Leben sind. In diesen Fällen kann eine Grabstelle vorzeitig aufgelöst werden. Hierzu muss ein Antrag bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.
Es bleibt danach bei der Gemeinde, welche Entscheidung oder Regelung getroffen wird. Auch bei einer vorzeitigen Auflösung einer Grabstelle bleiben die Überreste der Verstorbenen in der Regel unberührt. Möchten Angehörige eine Exhumierung und Verlegung der Überreste, so muss hierfür ein Antrag gestellt werden. Privaten Anträgen auf Exhumierung wird jedoch nur ungern zugestimmt. Gilt es doch in erster Linie, die Totenruhe nicht zu stören. Es wird in diesen Fällen versucht, eine Lösung herbeizuführen. In einigen gut begründeten Fällen kommt es jedoch immer wieder zu Exhumierungen und einer neuerlichen Beisetzung der sterblichen Überreste.
So zum Beispiel ist in Zürich die vorzeitige Auflösung der Grabstelle möglich, sofern die vorgesehene Ruhefrist abgelaufen ist. Gebühren werden vor Ablauf der Ruhefrist nicht retourniert. Des Weiteren hat die Stadt Zürich das Recht, bei einer Umgestaltung oder Aufhebung von Friedhöfen auch Privatgräber aufzulösen. Die Mieter der Grabstelle haben in diesen Fällen das Recht, eine andere Grabstelle zu erhalten. Die Kosten für eine Verlegung des Verstorbenen hat hier die Stadt zu bezahlen. Wird auf eine Verlegung verzichtet, so sind entrichtete Gebühren anteilsmässig zu retournieren.
Diese Regelung gilt für die Stadt Zürich und steht als Beispiel. Jede Gemeinde in der Schweiz hat ihre eigene Regelung und daher sollte immer die Friedhofregelung genau beachtet werden. Dadurch werden unliebsame Überraschungen vermieden. Haben Sie diesbezüglich Fragen, beraten wir Sie gerne genauer dazu.